Am 01.01.2021 ist die erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636) in Kraft getreten. In einem Rundschreiben gibt das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration (StMI) nun Hinweise zu den zentralen Neuerungen.

Die wesentlichste Änderung ist, dass die Neufassung der Verordnung keine verbindlichen Regelungen zur Höhe der Honorare von Architekten und Ingenieuren mehr festschreibt, sondern vielmehr eine Orientierung bietet, wie Honorare transparent und nachvollziehbar aufgegliedert werden können.

Im Hinblick auf die Angemessenheit der Honorare verdeutlicht das Innenministerium, dass sich zwar aus der HOAI bzw. dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG, als Ermächtigungsgrundlage der Verordnung) keine Pflicht öffentlicher Auftraggeber ergibt, die Höhe der Honorare zu prüfen, dies aber bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten durch § 60 VgV vorgegeben wird. Für den Fall, dass nur ein Angebot vorliegt, können für die Frage, ob dieses ungewöhnlich niedrig ist, die Honorartafeln eine Orientierung bieten.

Das Vergabehandbuch freiberufliche Dienstleistungen Bayern (VHF Bayern) soll diesbezüglich durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aktualisiert werden.

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Weitere Informationen:

Das Rundschreiben des Bayerischen StMI finden Sie unter folgendem Link.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Bildquelle: pattilabelle – Fotolia.com