Anlässlich verschiedener Anfragen wurden vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweise zu aktuellen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Vergaben durch kommunale Auftraggeber veröffentlicht. Dabei wird zeitlich begrenzt auch auf die mögliche Aussetzung der UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1 unter bestimmten Bedingungen und in Fällen besonderer Dringlichkeit bei der Leistungsbeschaffung zur Bekämpfung der Pandemie hingewiesen.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Hinweise wird hervorgehoben, dass Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns für Bauförderprogramme gemacht werden können. Konkret bezieht sich dies auf die Programme im Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier 2020“ und „Dorferneuerung 2020“, bei denen die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns für mit Datum ab dem 18. März 2020 veröffentlichte Maßnahmen generell zugelassen wird. Eine gesonderte Beantragung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entfällt.

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Die Hinweise zur aktuellen Vorgehensweise befassen sich ansonsten mit den Möglichkeiten, die öffentlichen Auftraggebern auf kommunaler Ebene zur Verfügung stehen, um in Dringlichkeitsfällen äußerst zeitnah zu beschaffen. Dabei wird auf die aktuell geltenden Schwellenwerte und die Möglichkeit der Vergabe sowohl von Liefer- und Dienstleistungen, als auch von Bauleistungen im Zusammenhang mit COVID-19 sowie insbesondere die Möglichkeiten der Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund besonderer Dringlichkeit gemäß UVgO und gemäß VOB/A Abschnitt 1 hingewiesen.

Hinsichtlich der Liefer- und Dienstleistungen geht das Ministerium davon aus, dass sich kommunale öffentliche Auftraggeber zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 in den durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie begründeten Ausnahmefällen rechtmäßig verhalten, wenn sie die UVgO für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung dienen, nicht anwenden.

Als Beispiele von Liefer- und Dienstleistungen werden u.a. die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken und medizinische Geräte etc. genannt, aber im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Kommunikation auch mobile Geräte der Informationstechnik, Videokonferenztechnik und Leistungskapazitäten für die Informationstechnik.

Bezüglich der Beschaffung von Bauleistungen gilt analog, dass bis zum 30. Juni 2020 in den durch die Corona-Pandemie begründeten Ausnahmefällen für Bauleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung dienen, die VOB/A Abschnitt 1 nicht angewendet werden muss. Mit der Darlegung eines derartigen Anwendungsbereiches ist der besonderen Begründungspflicht entsprochen.

Zudem werden auch für Bauleistungen explizit mögliche Ausnahmefälle genannt, die ein derartiges Vorgehen rechtfertigen können. Dazu zählen z.B. die kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich, Umbauarbeiten und die Ausstattung zur Erhöhung der Anzahl von Videokonferenzräumen sowie Einbau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros. Entscheidend sei, dass die Bauaufträge der Pandemieeindämmung dienten. Baumaßnahmen, die nicht in erster Linie hierauf ausgerichtet sind, dürfen hingegen nicht derart behandelt werden.

Das Schreiben des Landes finden Sie auf vergabe.NRW unter diesem Link.