EU-Kommission

In einem seit 2019 laufenden Vertragsverletzungsverfahren beanstandet die EU-Kommission unter anderem die Umsetzung zur Auftragswertermittlung bei Planungsleistungen nach § 3 Abs. 7 VgV. Kommunale Spitzenverbände und Verbände der planenden Berufe fordern in einer aktuellen Resolution von der Bundesregierung, in dieser Frage eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof herbeizuführen.

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Anlass für das Vertragsverletzungsverfahren ist die Möglichkeit, nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV bei der Auftragswertermittlung von Planungsleistungen nur den Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie (2014/24/EU), wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist. Für eine Sonderregelung für Planungsleistungen, wie sie in den deutschen Vorgaben vorgesehen ist, gebe es keine Rechtsgrundlage.

„Beugt“ sich die Bundesregierung der Kommission?

Es zeichne sich nun ab, so die Verbände in dem am 14. Dezember veröffentlichten Papier, dass sich die Bundesregierung dem Druck der Europäischen Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren beugen werde.

Dies hätte zur Folge, dass Planungsleistungen aller Fachgebiete für Bauvorhaben mit Baukosten ab ca. 1 Mio. Euro europaweit nach der VgV ausgeschrieben werden müssten mit entsprechenden Mehrbelastungen auf Vergabe- und auf Auftragnehmerseite und einem entsprechenden Mehr an Bürokratie.

Klärung durch EuGH – und Klarstellung der VgV

Die Verbände „appellieren eindringlich an die Bundesregierung, nicht im vorauseilenden Gehorsam den Argumenten der EU-Kommission zu folgen“. Vielmehr solle sie, „der unverhältnismäßigen Forderung der EU –Kommission nicht nachgeben und ggf. die Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH abzuwarten.

Überdies soll eine Klarstellung der Vergabeverordnung dahingehend vorgenommen werden, dass die EU-weite Vergabe von freiberuflichen Leistungen beziehungsweise Planungsleistungen erst ab einem EU-Schwellenwert in Höhe von 750.000 Euro (netto) erfolgt. Verwiesen wird hier auch auf den Entschließungsantrag des Freistaates Bayern im Bundesrat, über den wir berichteten. Die Landesregierungen werden zudem aufgefordert, im Bundesrat einer möglichen Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV nicht zuzustimmen.

Die Resolution wurde von 19 Verbänden verabschiedet und in deren Namen durch die Präsidentin der Bundesarchitektenkammer an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersandt.

Links und Quellen

Titelbild: Sébastien Bertrand, CC BY 2.0, via Wikimedia Commons