Die Modernisierung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und eine korrespondierende Änderung an der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung wurden am 19.11.2019 vom Niedersächsischen Landtag beschlossen. Ab 01.01.2020 tritt damit auch in Niedersachsen die UVgO in Kraft.

Neben der Pflicht zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung wurde mit der verabschiedeten Gesetzesänderung auch die aktuelle Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A 2019) eingeführt.

Der Eingangsschwellenwert des NTVergG wurde in diesem Zusammenhang von derzeit 10.000 EUR auf zukünftig 20.000 EUR erhöht, um eine Vereinheitlichung und Harmonisierung mit anderen vergaberechtlichen Eingangsschwellenwerten (u. a. in der Unterschwellenvergabeordnung) herbeizuführen.

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Wie bereits in anderen Ländern gesehen, wird auch in Niedersachsen darüber hinaus das für das Öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium durch das Gesetz ermächtigt, zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren auf dem Wege der Verordnungsgebung Grenzen für Auftragswerte festzulegen. Innerhalb dieser Grenzen ist eine Auftragsvergabe im Wege einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bzw. eine freihändige Vergabe nach den Vergabe- und Vertragsordnungen zulässig. Zudem können von den Vergabe- und Vertragsordnungen abweichende weitere Verfahrenserleichterungen durch entsprechende Verordnung erlassen werden, welche insbesondere der Beschleunigung von Vergabeverfahren dienen sollen.

Grundsätzlich sollten die Änderungen lediglich für Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes (also vor dem 01.01.2020) begonnen haben, nicht gelten. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass das Land Niedersachsen schon seit geraumer Zeit die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung beabsichtigt. Weil die elektronische Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte bereits durch die Oberschwellenreform verbindlich vorgegeben wurde, sind keine Übergangsvorschriften oder zu § 38 UVgO abweichende Regelungen vorgesehen. Das Land räumt laut Angabe des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums nun aber offenbar doch eine Übergangsfrist zur Nutzung elektronischer Mittel ein. Gemäß § 17 Abs. 4 NTVergG finden § 38 Abs. 2 und 3 UVgO auf Vergaben, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2020 begonnen werden, keine Anwendung. Für diese Verfahren gelten noch die Regelungen des § 38 Abs. 1 UVgO, wonach der Auftraggeber selbst festlegt, wie die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen haben und wie die sonstige Kommunikation geführt wird.

Vor dem Hintergrund, dass die Bundesländer die UVgO sukzessive umsetzen, werden in der cosinex Akademie auch im nächsten Jahr wieder Fortbildungen zur Unterschwellenvergabeordnung angeboten. Der beliebte Kurs „UVgO für Vergabepraktiker“ findet das nächste Mal am 11. März 2020 statt.

Den vollständigen Überblick über das Gesetz zur Änderung des NTVergG und der LHO finden Sie unter diesem Link.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und eigene Redaktion

Bildquelle: Land Niedersachsen