Für Busse als Nutzfahrzeuge der Personenbeförderung gelten ebenfalls Mindestziele. Bildquelle: Pixabay, PublicDomainPictures

Seit dem 2. August 2021 gilt der erste Referenzzeitraum für die Beschaffung von als sauber definierten Straßenfahrzeugen und Nutzfahrzeugen, einschließlich Bussen. Dies hatte der Bundestag mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge am 5. Mai 2021 beschlossen.

Das Gesetz definiert in Umsetzung der europäischen Clean-Vehicles-Directive (CVD) Mindestziele für emissionsarme und -freie PKW sowie Nutzfahrzeuge und Omnibusse bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand. Der Geltungsbereich umfasst zudem bestimmte privatrechtlich organisierte Akteure wie Post- und Paketdienste und die Stadtreinigung.

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  • Für PKW und leichte Nutzfahrzeuge gilt bis zum 31.12.2025 ein Mindestanteil an sauberen Fahrzeugen von 38,5 %. Gleiches gilt für den folgenden Referenzzeitraum bis zum 31.12.2030.
  • Lkw sollen bis zum 31.12.2025 10 % und bis 31.12.2030 zu 15 % sauber sein.
  • Für Busse sind zum 31.12.2025 Anteile von 45 % und bis Ende 2030 von 65 % vorgegeben.

Nutzfahrzeuge: Diese Ausnahmen gelten

Die Vorgaben gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, zwei- oder dreirädrige und bestimmte vierrädrige Fahrzeuge, Kettenfahrzeuge, Straßeninstandhaltungsfahrzeuge, Fahrzeuge für Winterdienste sowie Reinigungs- und Kehrmaschinen.

Änderungen gegenüber dem Kabinettsentwurf

Der Gesetzentwurf wurde in einer vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Sie berücksichtigt verschiedene Vorschläge des Bundesrates, etwa zur klaren Eingrenzung des von der Richtlinie (EU) 2019/1161 vorgegebenen Anwendungsbereichs im Hinblick auf schwere Nutzfahrzeuge, zur genaueren Beschreibung des Anwendungsbereichs des Gesetzes sowie zur Klarstellung der Aufgaben der Länder.

Der Anregung des Bundesrats nach einem adäquaten und dauerhaften Mehrbelastungsausgleich durch den Bund (wir berichteten) folgt der Gesetzentwurf in seiner beschlossenen Form hingegen nicht. Die Bundesregierung verwies in ihrer Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrats im Hinblick auf „Bundesmittel in beträchtlichem Umfang„, die bereits zur Verfügung gestellt würden.

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