Bild zu Wettbewerbsregister

Das Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters (WRegG) ist seit dem 29. Juli 2017 in Kraft, jedoch sind sowohl die Abfragepflichten öffentlicher Auftraggeber nach § 6 WRegG, als auch die Meldepflichten nach §§ 2 und 4 WRegG noch nicht anwendbar. Diese beginnen gemäß den Übergangsbestimmungen erst, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung in Kraft getreten ist, die die konkrete Ausgestaltung des Wettbewerbsregister weiter regelt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat nun einen Referentenentwurf für eine entsprechende Verordnung (Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen, kurz WRegVO) vorgelegt. Der Erlass der Rechtsverordnung ist auch Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt (BKartA).

Der Entwurf der Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegVO) konkretisiert die Regelungen des WRegG, insbesondere im Hinblick auf folgende Bereiche:

  • Einzelheiten der elektronischen Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den Nutzern des Registers (mitteilungspflichtige Behörden, Auftraggeber, Unternehmen) einschließlich der Registrierung,
  • Voraussetzungen der Datenspeicherung, einschließlich Inhalt und Umfang der mitzuteilenden Daten sowie datenschutzrechtlicher Vorgaben,
  • Einführung einer Gebühr in Höhe von 20 Euro für die Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Register,
  • Anforderungen an Anträge und Nachweise der Unternehmen zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen wegen durchgeführter Compliance-Maßnahmen (sogenannte vergaberechtliche Selbstreinigung).

Der Entwurf ist noch nicht ressortabgestimmt. Stellungnahmen können bis zum 2. Dezember 2020 eingereicht werden. Im Rahmen eines kommenden Beitrags werden wir uns den Entwurf für unsere Leser im Detail anschauen.

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Bildquelle bastiaan – pixabay.de