Mit der „Clean Vehicle“-Richtlinie (CVD) schuf das Europäische Parlament eine Verpflichtung für öffentliche Behörden und Unternehmen, emissionsarme bzw. -freie Straßenfahrzeuge einzuführen. Wenige Monate vor Ablauf der 24-monatigen Umsetzungsfrist im August 2021 hat das Bundeskabinett im Januar dazu einen Gesetzesentwurf verabschiedet, zu dem nun der Bundestag Stellung genommen hat.

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Mit dem Gesetzesentwurf werden nach der Veröffentlichung von Leitfäden (wir berichteten) öffentlichen Beschaffungsstellen erstmals verbindliche Vorgaben zu Mindestzielen für emissionsarme und -freie PKW sowie für leichte und schwere Nutzfahrzeuge, insbesondere für Busse im ÖPNV, gemacht. Ausgenommen sind hingegen u. a. Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz sowie Baustellenfahrzeuge.

Der Gesetzesentwurf – basierend auf den Vorgaben der EU-Richtlinie – sieht in zwei Stufen folgende Beschaffungsquoten für „saubere“ Fahrzeuge vor:

* Die Hälfte der beschafften Busse muss emissionsfrei sein, d.h. weniger als 1 g CO2/km ausstoßen, z.B. Elektro- bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge.
** Alternative Kraftstoffe dürfen nicht mit konventionellen, fossilen Kraftstoffen gemischt werden.

„Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG)“

Die Umsetzung der „Clean Vehicle“-Richtlinie soll in einem „Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG)“ erfolgen. In § 5 des Gesetzesentwurfs wird vorgegeben, dass die erfassten öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber die Mindestziele für saubere Fahrzeuge einzuhalten haben. Die Einhaltung der Mindestziele ist dabei von den Ländern zu überwachen. Die Mindestziele sollen jeweils innerhalb des Landes insgesamt eingehalten werden, Länder können aber auch gemeinsame Mindestziele bilden. Auch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber des Bundes werden auf Mindestziele festgelegt. Zur Überprüfung der Einhaltung bestehen Dokumentations- bzw. Berichtspflichten. Folgeänderungen sollen die Vergabeverordnung (VgV) und die Sektorenverordnung (SektVO) betreffen, in denen aktuell noch die Vorläufer-Richtlinie umgesetzt wird. Die Regelungen für die Beschaffung von Straßenfahrzeugen innerhalb der beiden Verordnungen (bisher § 68 VgV und § 59 SektVO) sollen aufgehoben und stattdessen im Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz verankert werden.

Herausforderungen

Laut Stellungnahme des Bundesrats sind zum Erreichen der im Gesetzesentwurf aufgeführten Mindestziele erhebliche finanzielle Mehraufwendungen für die Haushalte von Ländern und Kommunen, insbesondere für Aufgabenträger des ÖPNV, erforderlich. Dies birgt die Gefahr, dass die Mindestziele nicht erreicht bzw. Fahrpreiserhöhungen im ÖPNV nicht ausgeschlossen werden können.

Der Bundesrat fordert zudem, einen adäquaten und dauerhaften Mehrbelastungsausgleich des Bundes für Länder, Kommunen und weitere Auftraggeber sicherzustellen.

Weitere Informationen

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie unter folgendem Link.
Die Stellungnahme des Bundesrats finden Sie unter diesem Link.

Bildquelle Bus: Adobe Stock – chalabala
Bildquelle Tabelle: BMVI