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Aufgrund eines Urteils des EuGH zu verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätzen für Architekten und Ingenieure in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) musste in Deutschland das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) geändert werden, das die HOAI auf nationaler Ebene umsetzt. Im Zuge der Änderungen wurden auch einige Klarstellungen in den vergaberechtlichen Rechtsordnungen vorgenommen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze am 19. November 2020 wurde unter anderem auch die Vergabeverordnung geändert. Artikel 4 ArchLG ändert die VgV in § 17 Abs. 6 VgV in „Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.“ Bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kann demnach eine kürzere Frist gewählt werden, solange diese gemäß § 20 VgV angemessen ist.

Gemäß eines neuen § 17 Abs. 15 VgV wird ergänzt, dass bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund besonderer Dringlichkeit (gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) die Verpflichtung zur Anwendung elektronischer Kommunikation (nach §§ 9 bis 13 VgV) entfällt. Zudem gelten bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb die Anforderungen an die Aufbewahrung und Öffnung der Angebote (geregelt in §§ 53 Absatz 1, 54 und 55 VgV) nicht (mehr).

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze nimmt zudem noch eine kleine Anpassung an § 114 GWB (Monitoring und Vergabestatistik) vor.

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Hinweise an Nutzer unserer Lösungen

Die vorgenannten Änderungen im Bereich der Fristen stellen potenziell eine Verringerung der im Einzelfall ohnehin recht knapp bemessenen Fristen dar. Vor diesem Hintergrund erfolgt keine automatische Anpassung der kundenindividuellen Konfigurationen für die unterstützende Fristenberechnung im Vergabemanagementsystem.

Soweit dennoch Anpassungen der mandantenspezifischen Konfiguration im Hinblick auf die Vorgaben zur Fristenberechnung gewünscht werden, können die für den jeweiligen Mandanten oder die jeweilige Installation zuständigen Projektleiter auf die Ihnen bei uns bekannten Ansprechpartner zugehen.

Weitere Informationen

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze ist im Bundesgesetzblatt vom 18. November 2020 einsehbar unter folgendem Link