Zur Beschleunigung von Investitionen hat das Land Nordrhein-Westfalen die vergaberechtlichen Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen zeitlich befristet erhöht. Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen so eingedämmt werden. Die neuen Wertgrenzen wurden im Runderlass vom 16.02.2021 (MBl. NRW. 2021 Ausgabe 8 S. 81) veröffentlicht und sind am 20.03.2021 in Kraft getreten; sie gelten vorerst bis zum 31.12.2021. Aufgrund ihrer zeitlichen Befristung werden die Regelungen nicht in das Vergabehandbuch des Landes NRW aufgenommen.

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben – wie auch in anderen Bundesländern üblich – von den Änderungen unberührt. Bei Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und beim Direktauftrag soll auf einen Bewerberwechsel und auf eine Auftragsstreuung geachtet werden. § 20 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt; bei Direktaufträgen über 500 Euro ohne Umsatzsteuer ist daher auch weiterhin das Vier-Augen-Prinzip zu beachten.

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Übersicht Wertgrenzen Lieferungen und Dienstleistungen

(ohne freiberufliche Leistungen), Stand 20.03.2021

Geschätzter Auftragswert ohne UmsatzsteuerHinweise
≤ 15.000 EuroEs kann ein Direktauftrag nach § 14 UVgO durchgeführt werden.
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob auch bei dem Direktauftrag die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (Formular 522) und/oder die Vertragsbedingungen des Landes NRW-Kurzfassung (Formular 512a) verwendet werden sollen.
> 15.000 Euro ≤ 100.000 EuroBeauftragungen sind grundsätzlich im Wege der Verhandlungsvergabe oder der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig.
In den Fällen der Verhandlungsvergabe und Beschränkten Ausschreibung jeweils ohne Teilnahmewettbewerb ist ab 25.000 Euro grundsätzlich die Binnenmarktrelevanz zu prüfen.
> 15.000 EuroBieter haben die Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521) vorzulegen.
> 15.000 Euro ≤ 25.000 EuroBei Verhandlungsvergaben sind die Vertragsbedingungen des Landes NRW-Kurzfassung (Formular 512a) beizufügen.
Dies gilt auch für Direktvergaben bis zum EU-Schwellenwert.
> 15.000 Euro < 30.000 EuroBieter haben die Eigenerklärung (Formular 522) nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) abzugeben.
> 25.000 EuroDen Vergabeunterlagen sind die Besonderen Vertragsbedingungen zum TVgG NRW (Formular 513) beizufügen.
Den Vergabeunterlagen (mit Ausnahme bei den Direktvergaben) sind grundsätzlich die Vertragsbedingungen des Landes NRW-Langfassung (Formular 512) beizufügen.
≥ 30.000 EuroDer Auftraggeber fordert für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an. Die Eigenerklärung MiLoG (Formular 522) ist ab diesem Auftragswert nicht zusätzlich anzufordern.
> 100.000 EuroAuftraggeber können zwischen der Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählen. Auch unterhalb der Wertgrenze von 100.000 Euro können diese Verfahrensarten durchgeführt werden.
≥ 214.000 EuroAuftraggeber haben grundsätzlich eine Europaweite Ausschreibung durchzuführen.
≥ 750.000 EuroAbweichender Schwellenwert für Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 130 GWB
Beachte Besonderheit:
Abweichend von § 49 Abs. 1 UVgO kann bei der Vergabe von sozialen und besonderen Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert i. H. v. 250.000 Euro auch die Beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe jeweils ohne Teilnahmewettbewerb gewählt werden.

Hinweise für Nutzer von vergabe.NRW

Bei den vorgenannten Regelungen handelt es sich im Wesentlichen um Kann-Vorgaben für die Landesverwaltung. Soweit wir auf dieser Grundlage für Sie die Konfigurationen des Moduls Vergabemanagementsystem (VMS) in vergabe.NRW anpassen sollen, wenden Sie sich gerne an den für Sie zuständigen Projektleiter aus unserem Haus.

Weitere Informationen

Den vollständigen Runderlass im Ministerialblatt (MBl. NRW.) finden Sie unter folgendem Link