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Mit dem im Jahr 2001 zwischen der EU und den USA unterzeichneten Abkommen ENERGY STAR erfolgte die Koordinierung der Energieverbrauchskennzeichnung von Bürogeräten. Gestartet wurde das Programm 1992 von der Environmental Protection Agency (EPA) in den USA, die auch US-Partner des Abkommens war.

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Für die EU verwaltete die Europäische Kommission das Programm. Das Abkommen wurde mehrfach verlängert, ist nunmehr aber bereits zum 20. Februar 2018 ausgelaufen. So findet sich das Label auch nicht in der Auflistung der Gütezeichen des Kompass Nachhaltigkeit.

Von Bedeutung war das Abkommen bei öffentlichen IT-Beschaffungen. Nach der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sind Zentralverwaltungen, die Büroprodukte im Rahmen des Abkommens beziehen, verpflichtet, Produkte zu bezeichnen, die Energieeffizienzanforderungen entsprechen, die nicht weniger streng sind als die in den jeweiligen ENERGY STAR-Spezifikationen für Produkte aufgeführten. Insoweit wurde bisher in den Leistungsbeschreibungen und Vertragsunterlagen bei IT-Beschaffungen auf den Energy Star bzw. dessen Anforderungen verwiesen.

Die EU-Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei laufenden Beschaffungsverfahren das Vorhandensein des ENERGY STAR-Logos nicht erforderlich ist. Eine Lieferantenerklärung mit dem Inhalt, dass die in den Spezifikationen enthaltenen Anforderungen erfüllt werden, kann jedoch unverändert akzeptiert werden.

Unabhängig davon wird empfohlen, diese Kriterien bei Ausschreibungen nicht mehr zu beachten, auch wenn der Verweis auf ENERGY STAR nicht aus der Energieeffizienzrichtlinie gestrichen wurde. Weitere Informationen zu den Auswirkungen des ausgelaufenen Abkommens sind in einem Frage-Antwort-Katalog – leider ausschließlich in englischer Sprache – auf den Seiten der EU-Kommission unter diesem Link verfügbar.

Quelle: Ständige Konferenz der Auftragsberatungsstellen