Die Textform wird in den verschiedenen Vergaberegimen an unterschiedlichen Stellen vorgeschrieben.

Bereits im September haben wir einen Blick in den damaligen Referentenentwurf des Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik geworfen. Ein entsprechendes Gesetz wurde am vergangenen Mittwoch (30.10.2019) durch das Bundeskabinett beschlossen und wird nun in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Auch wenn in der entsprechenden Presseerklärung des Bundeswirtschaftsministeriums die Änderungen zur Beschaffung im Bereich Verteidigung und Sicherheit im Vordergrund stehen, haben die ebenfalls vorgesehenen Änderungen im Bereich der Vergabestatistik ganz praktische und unter Umständen erhebliche Auswirkungen für alle Vergabestellen.

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Änderung der Vergabestatistik mit Auswirkungen für alle öffentlichen Auftraggeber

Zunächst soll eine Ergänzung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) klarstellen, dass wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere dann betroffen sein können, wenn sich der öffentliche Auftrag auf verteidigungs- oder sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien bezieht. Ziel dieser und weiterer geplanter Änderungen ist, im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich schnellere Vergaben durchführen zu können. Die Änderungen, die darüber hinaus im Bereich der Vergabestatistik und insbesondere der Anhänge zur Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) zu den Daten vorgesehen sind, die Vergabestellen zukünftig an die zentrale Vergabestatistik zu melden haben, könnten hingegen für alle Vergabestellen spürbare Auswirkungen auf den zukünftigen Erfassungsaufwand haben.

In Verbindung mit den inzwischen vorliegenden Schnittstellenbeschreibungen des Statistischen Bundesamtes, an das die Daten gemäß der VergStatVO zu melden sind, wird inzwischen deutlich, dass sich im Bereich der Oberschwellenverfahren die zu erfassenden Daten weitestgehend an den Angaben orientieren, die aufgrund der Vorgaben und Formulare der EU ohnehin zu erfassen sind und somit auch automatisiert für die Vergabestatistik weiterverarbeitet werden können. Dies gilt allerdings nicht für die Angaben, die sicher den häufigsten Fall darstellen: Der Meldung von Unterschwellenvergaben ab 25.000 EUR. Hier ist im aktuellen Entwurf der Anlage 8 zu § 3 Abs. 2 VergStatVO-E vorgesehen, dass sich die zu meldenden Daten jedenfalls in der Struktur an den Oberschwellenvergaben orientieren und auch umfangreicher ausfallen, als in der noch aktuellen Regelung zu § 4 Abs. 1 VergStatVO. Sind bislang nur fünf Kriterien (PLZ des Auftraggebers, seine E-Mail-Adresse, Verfahrensart, Auftragswert sowie Art und Menge der Leistung) für die Meldung vorgesehen, verlangt der Entwurf der neuen Anlage 8 zu § 3 Abs. 2 VergStatVO-E nunmehr über 20 Angaben, die je Verfahren übermittelt werden sollen oder müssen.

Dies hat sicher auch die Bundesregierung erkannt: Ging man noch im Referentenentwurf davon aus, dass eine doppelte Erfassung und damit erhöhter Verwaltungsaufwand für die berichtspflichtigen Meldestellen der Behörden … mit der Änderung der VergStatVO nicht verbunden sei, gibt die Gesetzesbegründung nunmehr an, dass eine doppelte Erfassung und ein damit erhöhter Verwaltungsaufwand … mit der Änderung der VergStatVO im Wesentlichen nicht verbunden sei.

Aus Sicht eines Lösungsanbieters, der sich seit Vorliegen der Schnittstellenbeschreibung um eine aus Nutzersicht möglichst komfortable und automatisierte Umsetzung der Meldepflichten befasst, wäre bei den Annahmen zum späteren Verwaltungsaufwand durch die Vergabestellen ein weiterer Aspekt zu berücksichtigen: Bei EU-weiten Verfahren ist immer auch eine Bekanntmachung vergebener Aufträge vorzunehmen. Diese Pflichtveröffentlichung sieht eine Vielzahl der im Hinblick auf die VergStatVO zu meldenden Daten vor. Eine Doppelerfassung für diese Daten ist somit nicht zu erwarten. Nicht so jedoch für die Mehrheit der Unterschwellenvergaben, bei denen in den wohl meisten Fällen gerade keine Ex-Post-Veröffentlichung erforderlich ist. Im Gegensatz zu Vergabemanagementsystemen werden innerhalb von Vergabeplattformen in der Regel keine zusätzlichen Angaben erfasst, die für die elektronische Kommunikation nicht zwingend sind, für die Vergabestatistik auch im Unterschwellenbereich aber durchaus zu erfassen wären, wie beispielsweise Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien, dem Datum der Zuschlagserteilung, der KMU-Eigenschaft des Auftragnehmers oder der Art der Organisation, in der der Bedarf bestand.

Einen Überblick über die Regelungen im Detail auf Grundlage des weitgehend übernommenen Referentenentwurfs finden Sie in unserem Blog unter diesem Link.

Bildquelle: BCFC – shutterstock.com