Der Deutsche Bundestag wird am 26. September 2021 neu gewählt. Was fordern die Parteien zum Vergaberecht?

Nach einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses hat der Deutsche Bundestag Anfang Dezember 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung mit dem sog. „E-Rechnungs-Gesetz Bund“ verabschiedet.

Mit dem Gesetz wird nunmehr eine für alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes, für Sektorenauftraggeber sowie für Konzessionsgeber gleichermaßen verbindliche Rechtsgrundlage zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen geschaffen. Kurz gesagt müssen sich öffentliche Auftraggeber darauf einstellen, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Nachdem wir uns im Rahmen eines Gastbeitrages bereits mit den Grundzügen zur E-Rechnung befasst haben, möchten wir einige Aspekte zur Neuregelung für Vergabestellen zusammenfassen.

Regelungen nicht nur für den Bund

Die Ausführungen zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung stellen klar, dass das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen) ausschließlich Regelungen für Stellen des Bundes, einschließlich der dem Bund zuzurechnenden Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, umfasst.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich öffentliche Auftraggeber, die keine Stelle des Bundes im oben genannten Sinne sind, nicht in gleicher Weise darauf einstellen sollten, denn die mit dem Gesetz umgesetzte EU-Richtlinie betrifft und adressiert alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne der „klassischen“ EU-Vergaberichtlinie.

Für die von der Richtlinie betroffenen Landes- bzw. Kommunalstellen bedarf es zwar einer eigenen Gesetzgebung durch die Länder, die von der EU-Richtlinie vorgegebenen Fristen sind aber unabhängig davon, ob die Regelungen auch auf der Ebene der Bundesländer fristgerecht umgesetzt werden, da im Fall des Versäumnisses einer Umsetzung die EU-Richtlinie unmittelbar gilt.

Hintergrund der Beschränkung des Gesetzes auf Auftraggeber des Bundes – im Rahmen der nun beschlossenen Änderung des E-Government-Gesetzes (des Bundes) – ist schlicht, dass durch die Regelungen der E-Rechnungsrichtlinie Verfahrens- und materielles Haushaltsrecht der Länder berührt werden und damit die Gesetzgebungskompetenz der Länder betroffen ist, wohingegen die EU-Richtlinie alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne der EU-Vergaberichtlinie zum Gegenstand hat.

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Umsetzungsfristen im Überblick

Als konkrete Termine für die Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung ist für die obersten Bundesbehörden der Stichtag 27.11.2018 vorgegeben, nachgeordnete Einrichtungen, aber eben auch sog. „subzentrale Auftraggeber“ (also regionale und kommunale Auftraggeber), trifft die zwölf Monate spätere Frist zum 27.11.2019, ab der auch sie elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können müssen.

Verpflichtungen nur für EU-weite Verfahren?

Die Frage, welche öffentlichen Aufträge von den Verpflichtungen betroffen sind, regelt § 4a Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs:

Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

Die Regelung bezieht sich nach dem 2. Halbsatz damit auf alle öffentlichen Auftraggeber bzw. öffentlichen Aufträge und zwar unabhängig davon, ob der EU-Schwellenwert des konkreten Auftrags überschritten wird oder nicht.

Der erste Halbsatz darf, zumindest rechtssystematisch, irritieren. So gelten die Regelungen des (neuen) § 4a E-Gov-G unabhängig davon, ob der Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes nach § 1 überhaupt eröffnet ist. Diese für deutsche Normen sicher ungewöhnliche Erweiterung eines Anwendungsbereiches für einzelne Regelungen dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass nach deutschem Rechtsverständnis das Vergaberecht der Fiskalverwaltung (und damit dem Wirtschaftsverwaltungs- und Wettbewerbsrecht) zugeordnet wird, wohingegen das E-Government-Gesetz im Kern den Bereich der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit adressiert.

Verpflichtung von Lieferanten?

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und der Beteiligung von Spitzenverbänden wurde die Frage diskutiert, ob nicht zu Gunsten einer u.U. sinnvolleren Lösung (Auftraggeber empfangen ausschließlich elektronische Rechnungen, Auftragnehmer dürfen nur noch elektronische Rechnungen übermitteln) über den maßgeblichen Regelungszweck der Richtlinie (Auftraggeber müssen elektronische Rechnungen empfangen können) hinausgegangen werden sollte. Von einer solchen – dem Vorbild der elektronischen Angebotsabgabe bei EU-weiten Verfahren nachgebildeten – Regelung wurde abgesehen. Allerdings eröffnet die Neuregelung öffentlichen Auftraggebern Gestaltungsspielräume: So sieht der neue § 4a E-GovG in Abs. 1 Satz 3 vor:

Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

Hiernach dürfte es öffentlichen Auftraggebern unbenommen bleiben, qua vertraglicher Vorgaben eine ausschließlich elektronische Rechnungsstellung vorzusehen.

Chance für Rahmenverträge und elektronische Katalogsysteme

Die vorgenannte Möglichkeit, vertraglich eine ausschließlich elektronische Rechnungsstellung mit den Lieferanten zu vereinbaren, dürfte gerade Rahmenverträge (und hier insb. solche, die eine katalogbasierte C-Artikel-Beschaffung vorsehen) noch attraktiver machen, da in diesem Bereich im Verhältnis zum Auftragsvolumen häufig eine Vielzahl von Rechnungen anfallen und damit ein automatisierter Informationsaustausch Vergabestellen wie Lieferanten die Chance bietet, nicht nur erhebliche Einspareffekte zu erzielen, sondern auch und auch die wirtschaftliche Abwicklung zu beschleunigen.

Der cosinex Vergabekatalog, unsere Lösung für die Bewirtschaftung und Abwicklung von Rahmenverträgen, sieht seit langem einen automatisierten Datenaustausch im Hinblick auf die Bestellung und ihre automatisierte Verarbeitung durch die Lieferanten vor. Die E-Rechnung ermöglicht perspektivisch nun eine u.U. noch weitergehende automatisierte Datenverarbeitung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Öffentliche Auftraggeber statt „Verwaltung“

Die E-Rechnungsrichtlinie und die jüngst erlassene Richtlinie zur Barrierefreiheit von Internet-Angeboten der öffentlichen Hand zeigen, dass die EU – wenn ein weites Verständnis von öffentlicher Hand angestrebt wird – zunehmend auf die Bestimmungen der EU-Vergaberichtlinien bezüglich des personellen Anwendungsbereiches zurückgreift, mithin auch von „vergabefremden Vorgaben“ zunehmend mehr Organisationen betroffen sind, weil sie nach der EU-Vergaberichtlinie öffentliche Auftraggeber sind.

Dies hat insbesondere für Einrichtungen, die nicht zur klassischen Kernverwaltung gehören, die Konsequenz, dass die Rechtsentwicklungen und Vorgaben noch sorgfältiger beobachtet werden müssen und zwar auch dann, wenn es nicht um (EU-)Vergaberecht geht.

E-Rechnung schlägt den Bogen von der E-Vergabe zum E-Government

Aber auch in anderer Hinsicht sind die neuen Vorgaben bemerkenswert und machen deutlich, dass sich die Vorgaben rund um das öffentliche Auftragswesen und für öffentliche Auftraggeber nicht alleine in unmittelbar vergaberechtlichen Vorgaben erschöpfen und mit der Regelung im E-Government-Gesetz zunehmend auch die Grenzen zwischen verwaltungs- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben unscharf werden.

Seit Jahren ordnet die Verwaltungsinformatik den Bereich E-Vergabe wie selbstverständlich dem E-Government zu, gesetzessystematisch gehören sie aber nicht zusammen. Dieses deutsche Rechtsverständnis wird bereits im E-Government-Gesetz in § 1 anhand des Geltungsbereiches deutlich, der sich auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit beschränkt und damit den Bereich der Beschaffung als Teil der Fiskalverwaltung ausnimmt. Die Neuregelung zur E-Rechnung und ihre konsequente Umsetzung im E-Government-Gesetz schlägt nun den Bogen zwischen dem öffentlichen Auftragswesen im weiteren Sinne (einschließlich der E-Rechnung) und den Vorgaben für E-Government in Deutschland. Naheliegend ist, dass dies – unter wiederholtem Rückgriff der EU auf den Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“ (als Normadressat für Vorgaben im Bereich E-Government) – perspektivisch auch Auswirkungen haben könnte auf die weiteren Vorschriften des E-Government-Gesetzes wie etwa der elektronischen Aktenführung im öffentlichen Auftragswesen.

Weitere Informationen

Das Gesetz der Bundesregierung zur E-Rechnung im öffentlichen Auftragswesen finden Sie als PDF-Download unter diesem Link.

Die EU-Richtlinie (2014/55/EU) über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen finden Sie in der EUR-Lex-Datenbank der EU hier.