Bild zu Wettbewerbsregister

Das Wettbewerbsregister ist nicht öffentlich zugänglich. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage gewährt die Bundesregierung einen Einblick in die Zahl gelisteter Unternehmen.

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Bundes-Tariftreue wird „geprüft“

Eigentlicher Anlass der Anfrage der Fraktion „Die Linke“ ist die Tariftreue bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Die angekündigte Regelung werde derzeit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz „geprüft“. Eine öffentliche Konsultation zu dem Vorhaben endete bereits im Februar – das cosinex Blog berichtete.

Zu einer Reihe von Fragen die Anwendung von Tariftreue sowie soziale Nachhaltigkeit betreffend wird auf den Halbjahresbericht der Vergabestatistik verwiesen, der jedoch eine entsprechende Differenzierung nicht aufweise.

Darüber hinaus fragt die Fraktion nach der Zahl der Unternehmen, die im Wettbewerbsregister aufgrund diverser Verstöße gelistet sind. Dabei handelt es sich um Verstöße gegen

  • § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt),
  • das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
  • das Mindestlohngesetz (MiLoG),
  • das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • sowie das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).

Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. März 2023 ergeben sich demnach die folgenden Zahlen:

§ 266a StGBSchwarzArbGAÜGMiLoGAEntG
Dezember 2021150123
Januar 2022890042
Februar 202213703109
März 202221800157
April 2022174011012
Mai 202223700169
Juni 2022211021512
Juli 202219600175
August 202221212159
September 20221970585
Oktober 202217422113
November 202221715206
Dezember 202215300133
Januar 2023267041315
Februar 202325710118
März 2023266041611
Quelle: Deutscher Bundestag

Die Eintragungsvoraussetzungen in § 2 Wettbewerbsregistergesetz umfassen wesentlich mehr Verstöße als die oben genannten, weshalb die oben dargestellten Eintragungen lediglich einen Ausschnitt des Registers darstellen können.

Zahl der Selbstreinigungen wird nicht erfasst

Ebenfalls erfragt wurde die Zahl der Fälle, in denen Unternehmen von der Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 123 Absatz 4 Satz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Gebrauch gemacht haben. Diese Zahl werde jedoch nicht zentral erfasst.