Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) vorgelegt.

Neben redaktionellen Änderungen werden mit der Verordnung auch Änderungen im Bereich der Ausschreibungen für Bauleistungen umgesetzt. So werden die Abschnitte 2 und 3 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), zuletzt bekannt gemacht im Bundesanzeiger im Februar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2, PDF) mit dieser Änderungsverordnung zur VgV und VSVgV in Kraft gesetzt.

Die Bundesregierung erinnert in diesem Zusammenhang an den Auftrag des Koalitionsvertrages, in dieser Legislaturperiode zur weiteren Vereinheitlichung des Vergaberechts die Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauleistungen andererseits in einer einheitlichen Vergabeverordnung zu prüfen und berichtet in der Verordnungsbegründung über den aktuellen Stand der Umsetzung.

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Zum Hintergrund

Die Vergabeverordnung trifft auf der Grundlage des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte gem. § 106 GWB.

Dabei gilt der Teil 4 des GWB sowie der Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 der Vergabeverordnung (VgV) unterschiedslos für Lieferleistungen, für Dienstleistungen und für Bauleistungen. Der weit überwiegende Teil der Regelungen zu Bauvergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ergibt sich hingegen nicht unmittelbar aus der VgV, sondern aus der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile A und B, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“, Abschnitt 2 „Vergabestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (sog. VOB/A – EU)“, auf die die VgV verweist. Das gleiche gilt für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge, die zum weit überwiegenden Teil nicht in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), sondern in Abschnitt 3 „Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG“ der VOB/A (sog. VOB/A – VS) geregelt werden.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wird durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und verabschiedet. Dieser hat die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vorwiegend redaktionell geändert und dabei u.a. Gesetzes- und Rechtsverordnungsänderungen nachvollzogen. Daneben wurden einige Änderungen und Erleichterungen, die in dem für die Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Abschnitt 1 der VOB/A erarbeitet wurden, inhaltsgleich auf die Vergabe von Bauleistungen im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte (VOB/EU und VOB/VS) übertragen.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wurde im Februar 2019 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 19.02.2019 B2). Die Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen werden durch statische Verweise in der VgV und der VSVgV in Kraft gesetzt; dies erfolgte zuletzt im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 durch die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12.04.2016 (Bundesgesetzblatt Teil I 2016 Nr. 16 vom 14.04.2016, S. 624). Jede Änderung in den Abschnitten 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wird daher zunächst im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zur Inkraftsetzung ist dann eine Anpassung der VgV und VSVgV notwendig.

Mit der Überarbeitung und Inkraftsetzung der VOB/A setzt die Bundesregierung einen der Aufträge des Koalitionsvertrags für die 19. Legislaturperiode um. Der Koalitionsvertrag enthält u.a. den Auftrag, die VOB zu sichern und anwenderorientiert weiterzuentwickeln. Es ist beabsichtigt, die novellierten drei Abschnitte der VOB/A, die VOB/B sowie die in Teilen ebenfalls aktualisierte VOB/C im Verlauf des Jahres 2019 in einer neuen Gesamtausgabe der VOB herauszugeben.

Arbeitsgruppe zur Zusammenführung der Regelungen für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen

Unabhängig von der Inkraftsetzung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen durch diese Änderungsrechtsverordnung enthält der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode zugleich den Auftrag an die Bundesregierung, zur weiteren Vereinheitlichung des Vergaberechts die Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauleistungen andererseits in einer einheitlichen Vergabeverordnung zu prüfen.

Die Bundesregierung hat den Prüfauftrag aufgegriffen und eine Arbeitsgruppe eingerichtet. In der Arbeitsgruppe wirken unter dem gemeinsamen Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Mitglieder des Deutschen Bundestages, Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, von Verbänden insb. der Bauwirtschaft, der Anwaltschaft und der Rechtsprechung mit. Das Ziel der Erörterungen in der Arbeitsgruppe ist die Vorbereitung einer politischen Entscheidung über die Frage, ob die Verfahrensregeln für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge zukünftig weiterhin durch den DVA in der VOB/A geregelt werden sollen, oder ob und ggf. wie das Vergaberecht ohne Vorfestlegung auf einen möglichen Lösungsansatz vereinheitlicht werden soll. Hierzu soll die Arbeitsgruppe nach ergebnisoffener Diskussion die Argumente in einem Bericht zusammentragen. Dabei sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen zu identifizieren, zu erörtern und nach Möglichkeit gegeneinander abzuwägen. Die Vorlage des Berichts ist für September 2019 vorgesehen.

Bildquelle: Giso Bammel – fotolia