EU-Kommission

Zum 01.04.2020 hat die EU-Kommission ihre Mitteilung „Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation“ bekannt gemacht.

Als Ausgangspunkt stellt die Kommission fest, dass die COVID-19-Pandemie eine Gesundheitskrise ist, die schnelle und intelligente Lösungen und Flexibilität erfordert, wenn es darum geht, eine explodierende Nachfrage nach entsprechenden Waren und Dienstleistungen zu bewältigen, während bestimmte Lieferketten unterbrochen sind.

Die Kommission erläutert in den vorgenannten Leitlinien, welche Optionen und Flexibilisierungsmöglichkeiten im Rahmen des EU-Vergaberechts für die Beschaffung der zur Bewältigung der Krise erforderlichen Lieferungen, Dienstleistungen und Leistungen zur Verfügung stehen. Explizit wird auf die zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten und Ausnahmetatbestände (Direktvergabe, beschleunigte Vergabe aufgrund besonderer Dringlichkeit etc.) eingegangen.

Daneben wird angeregt, dass öffentliche Auftraggeber stärker mit dem Markt interagieren sollen, um beispielsweise das Interesse bei den Wirtschaftsakteuren zu wecken, um bei Engpässen auch alternative Lösungen anbieten zu können. Ebenso sollen Auftraggeber enger mit Innovationsökosystemen oder Unternehmernetzwerken zusammenarbeiten, die Lösungen anbieten könnten.

Solche Ansätze, stärker an den Markt und bestimmte Anbieter heranzutreten, gehen weit über vergleichbare Verlautbarungen des Bundes und der Länder hinaus.

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Hinweise für die Praxis auch im Bereich der Unterschwellenvergaben

Die Ausführungen der EU zeigen, dass die bestehenden vergaberechtlichen Vorgaben im Bereich der Oberschwellenvergabe auch in Krisenzeiten bereits hinreichend flexible Möglichkeiten bieten.

Es lohnt sich dessen auch für nationale Vergaben bewusst zu machen, da auch das bisweilen faktische Außerkraftsetzen des Vergaberechts im Unterschwellenbereich sich zwar aktuell politisch „gut hören lässt“, aber weder die ursprünglichen haushaltsrechtlichen Vorgaben noch Maßnahmen zur Korruptionsprävention obsolet machen, die gerade auch dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergabestellen als Leitlinie für ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln dienen und diese vor unberechtigter Kritik schützen sollen.

Insoweit ist das Dokument durchaus anregend und gleichermaßen lesenswert, gerade – aber eben nicht nur – mit Blick auf die derzeitige Beschaffungssituation unter der aktuellen CoVID-19-Epidemie für den Bereich der Oberschwellenvergaben.

Die Veröffentlichung der Information finden Sie im Amtsblatt der EU vom 1.4.2020, C 108 Seite 1 ff.

Bildquelle: jorisvo – Fotolia.com