Landeszeichen NRW

Die Corona-Pandemie stellt die öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vor erhebliche Herausforderungen. Nunmehr haben das Ministerium der Finanzen NRW und Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie für Landesbehörden einen gemeinsamen Runderlass „Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ verabschiedet. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten, indem Beschaffungen insbesondere zum Zwecke des Gesundheitsschutzes und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes schnell und effizient abgewickelt werden können, um so die Pandemie einzudämmen.

Wesentliche Eckpunkte der Regelung sind:

  • Bis zu einem Auftragsvolumen von 3.000 EUR muss bei Liefer- Dienstleistungs- und Bauaufträgen kein Vergabeverfahren mehr durchgeführt werden.
  • Für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, wird die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (BAnz AT 07.02.2017 B1) bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt. Allerdings bleibt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit weiterhin zu berücksichtigen; auf das Aufteilungsverbot von Auftragsvergaben nach § 3 Abs. 2 VgV wird explizit hingewiesen.
  • Für den Oberschwellenbereich wird auf die Möglichkeit hingewiesen, aus Gründen besonderer Dringlichkeit ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen, ggf. mit nur einem Unternehmen und unter maximaler Fristverkürzung. Sachlich wird dies eingeschränkt auf Leistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, zum Beispiel und nicht abschließend: die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, mobilen Geräten der Informationstechnik, Videokonferenztechnik und Leitungskapazitäten für die Informationstechnik.
  • Ergänzend wird auf das Rundschreiben des BMWi zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verwiesen.

Der Erlass tritt Ende des Jahres außer Kraft. Einzelheiten und der Erlass selbst, sind unter diesem Link auf vergabe.NRW veröffentlicht.

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