Dauer der Veröffentlichungen

Regelmäßig erreichen unseren Support Fragen zur Dauer der Veröffentlichung EU-weiter wie nationaler Bekanntmachungen auf Vergabeplattformen – so beispielsweise zu Bekanntmachungen über Auftragsänderungen oder vergebene Aufträge. Für die Beantwortung der Fragen ist es notwendig, sich zunächst die unterschiedlichen Ansätze zu verdeutlichen.

EU-weite Bekanntmachungen in TED sind dauerhaft veröffentlicht

Die auch für Fristen und den Rechtsschutz maßgeblichen Bekanntmachungen rund um EU-weite Vergabeverfahren erscheinen im sog. Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union.

Das Amtsblatt der Europäischen Union (Abl.) ist das offizielle Veröffentlichungsblatt der Europäischen Union. In seiner Funktion ist es vergleichbar dem Bundesgesetzblatt in Deutschland. Das Supplement umfasst die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge. Entsprechend können einmal veröffentlichte Bekanntmachungen nicht gelöscht oder geändert werden. Eine Änderung oder Aufhebung erfolgt mittels erneuter Bekanntmachung in einer späteren Ausgabe.

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Bekanntmachungen im Amtsblatt S erfolgen in Ausgaben

Screenshot Suche bei TED

Über die Plattform Tenders Electronic Daily (TED) sind diese Bekanntmachungen recherchierbar. Ein Blick auf die erweiterte Suche zeigt, dass Bekanntmachungen unverändert bestimmten Ausgaben des Amtsblatts S zugewiesen werden bzw. hiernach strukturiert sind.

Keine Dauer von Veröffentlichungen bei EU-weiten Vergaben

Vor diesem Hintergrund sehen weder die Vergaberichtlinien noch die entsprechenden nationalen Vorschriften zur Durchführung EU-weiter Vergabeverfahren eine Veröffentlichungsdauer vor. Anders ist dies bei nationalen Vergabeverfahren, wo beispielweise § 30 UVgO für die Vergabebekanntmachung nach Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmeantrag eine Bekanntmachungsdauer von drei Monaten vorsieht.

In den Vergabeplattformen, welche die Kommunikation mit den Bewerbern bzw. Bietern unterstützen, ist entsprechend meist ein „Veröffentlichungsende“ einzugeben. Dies ist insoweit unschädlich, als für Bekanntmachungen rund um EU-weite Vergaben die Veröffentlichung im Amtsblatt S maßgeblich ist. Die Angabe einer Veröffentlichungsdauer bzw. eines solchen Veröffentlichungsendes ist dort auch erforderlich.

Vergabeplattformen als Transaktionsplattformen kennen ein Ende von Veröffentlichungen

Denn Vergabeplattformen sollen ihrem Wesen nach Kommunikation und Transaktion zwischen öffentlichen Auftraggebern unterstützen und nicht als periodisch erscheinendes Gesetzblatt reine Bekanntmachungen historisiert vorhalten.

Die Dauer der Veröffentlichung einer Bekanntmachung sollte jederzeit dokumentiert bzw. nachvollziehbar sein.

Hieraus resultiert allerdings auch eine Anforderung an die unterstützende Technik: Nicht nur bei Verwendung öffentlicher Fördermittel sollte jederzeit – etwa über einen Vermerk – die Dauer der Veröffentlichung einer Bekanntmachung auch nach Ablauf des Bekanntmachungszeitraums dokumentiert bzw. nachvollziehbar sein.

Aspekte des Datenschutzes in Bekanntmachungen

Der Umstand einer dauerhaften Veröffentlichung, die zudem nicht änderbar ist, sollte bei EU-weiten Verfahren im Hinterkopf behalten werden, wenn es um die Angabe im Bereich der Kontaktstelle, E-Mail-Adresse etc. geht. Hier empfiehlt es sich, auf die Angabe personenbezogener Daten und einer personenbezogenen E-Mail-Adresse zu verzichten und stattdessen eine Organisationsadresse (vergabestelle@…) einzurichten.

Titelbild: Gino Crescoli – Pixabay