Landeszeichen NRW

Auf Grundlage der Kostenausgleichsregelung durch das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (Kostenausgleichsverordnung TVgG – TVgG-KoV NRW) vom 29.11.2016 erhalten Kommunen als Ersatz für ihren Mehraufwand, der durch die angenommene Verteuerung von öffentlichen Aufträgen oder durch die zusätzliche Rechtsverfolgung basierend auf der Anwendung des TVgG-NRW entstanden ist, einen einmaligen Kostenausgleich in Höhe von insgesamt knapp über 20 Millionen Euro. Der Kostenausgleich wird für die Jahre 2013 und 2014 gewährt. Für das Jahr 2012 erfolgt eine anteilige Zahlung. Der auszugleichende Aufwand wird pauschalisiert.

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Der Ausgleichsbetrag für Kreise und kreisangehörige Kommunen beträgt rund 12 Millionen Euro, für die nicht kreisangehörigen Kommunen entsprechend etwa 8 Millionen Euro. Der Ausgleichsbetrag wird zu 2/3 auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (ca. 8 Mio. Euro) und zu 1/3 auf die Kreise (etwa 4 Mio. Euro) verteilt.

In den Erläuterungen zum Gesetzentwurf vom 15. Juni 2016 (Landtag Drucksache 1/12265) wurde noch angeführt, dass kein Anspruch im Sinne des Art. 78 Abs. 3 Landesverfassung NRW (LVerf NW) in Verbindung mit dem hierzu erlassenen Gesetz zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens (Konnexitätsausführungsgesetz – KonnexAG) bestünde. Hiernach fehle es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen: Gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LVerf NW müsse entweder eine Übertragung neuer Aufgaben oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben aufgrund des TVgG-E vorliegen. Beide Alternativen seien nicht erfüllt. Zu diesem Ergebnis komme auch ein Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Mayen, Bonn, nach welchem keine konnexitätsrelevante Änderung bestehender Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen verursacht werden.

Bei einer bloßen Änderung der bestehenden Pflicht zur Vergabe öffentlicher Aufträge werde keine Konnexitätsrelevanz begründet, da die Pflicht der Kommunen zur öffentlichen Auftragsvergabe keine öffentliche Aufgabe im Sinne des Art. 78 Abs. 3 LVerf NW sei. Laut Gutachten sind die mit dem TVgG a.F. verbundenen Auswirkungen auf die Erfüllung der den Kommunen übertragenen (pflichtigen) Sachaufgaben nur mittelbarer Art und daher gleichsam nicht konnexitätsrelevant. Von dieser strikten Position wurde sicher auch vor dem Hintergrund der laufenden Verfassungsbeschwerden zu Gunsten eines Kompromisses abgerückt.

Wie unter anderem zwischen dem DStGB NRW und der Landesregierung vereinbart, wurden die beiden anhängigen kommunalen Verfassungsbeschwerden gegen die RepTVVO (VerfGH 3/14) und gegen die RVO TVgG (VerfGH 15/14) mit der Verkündung der Kostenausgleichsverordnung zum TVgG in der Hauptsache nunmehr für erledigt erklärt. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerden war nach Angaben des DStGB NRW notwendig geworden, um zu verhindern, dass die Kommunen im Rahmen der laufenden Konnexitätsverhandlungen zumTVgG mit Ablauf der einjährigen Beschwerdefrist ihre verfassungsrechtlich verbürgten Konnexitätsansprüche preisgegeben hätten.

Da die Verhandlungen zum Konnexitätsausgleich zu einer Einigung über den Kostenausgleich und im Ergebnis zum Erlass der Kostenausgleichsverordnung geführt haben, war der Grund für die Erhebung der Verfassungsbeschwerden – die fehlende Konnexitätsregelung – entfallen.

Damit wurde das Konnexitätsfolgenausgleichsverfahren zum TVgG nach drei Jahren Verhandlungen zu einem Abschluss geführt. Den Kommunen wird damit ein Belastungsausgleich für den Aufwand gewährt, der mit der Einführung des TVgG-NRW auch durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen und die Umstellung der Verwaltungsabläufe entstanden ist.

Spannend bleibt, ob sich weitere Bundesländer dem Vorbild Nordrhein-Westfalens in Sachen Konnexitätsausgleich für die landesvergaberechtlichen Vorgaben anschließen.

Weitere Informationen

  • Die Verordnung finden Sie auf recht.nrw.de unter diesem Link.
  • Quelle: Redation sowie eine StGB NRW-Mitteilung vom 15.12.2016