VK Bund: Wie genau muss der CPV-Code sein?

Wie genau muss der CPV-Code sein? In einer jüngeren Entscheidung befasst sich die Vergabekammer des Bundes (VK Bund, Beschluss v. 05.03.2014 – VK1-8/14) mit der Frage, wie präzise die Zuordnung eines CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary) eines Vergabeverfahrens bzw. einer Bekanntmachung durch eine Vergabestelle erfolgen muss und welche Rechtsfolgen sich für das Vergabeverfahren bei einer ungenauen Verwendung des CPV-Codes ergeben.

Wir haben uns die Entscheidung der VK Bund und die Besprechungen angeschaut und neben einem Praxis-Tipp auch Nutzerhinweise für die Anwender unserer Lösungen im Bereich der E-Vergabe erarbeitet.

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Im konkreten Fall wurde die Bekanntmachung  “Sicherheits- oder Bewachungsdienste” durch den Auftraggeber ausgeschrieben, wofür der Auftraggeber die CPV-Codes 75131000 – FB01 und 75131100 verwendete bzw. als Kategorisierung auswählte (also “Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung, Zusatzteil: für militärische Zwecke; Allgemeine Personaldienstleistungen für die öffentliche Verwaltung”).

Der Antragsteller bat die Vergabestelle um eine Verlängerung der Angebotsfrist, da sein mit der Recherche nach Bekanntmachungen beauftragter Dienstleister ihm die Ausschreibung nicht zur Verfügung stellte, weil diese nicht in der spezielleren Kategorie „Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten“ (CPV-Code 7971000) veröffentlicht wurde und das Unternehmen daher erst später von der Ausschreibung erfuhr. Die Bitte um Fristverlängerung wurde von der Vergabestelle abgelehnt, das Unternehmen rügte und beantragte die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

Die VK Bund lehnte den Nachprüfungsantrag zu Gunsten der Vergabestelle als unbegründet ab, da die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgte.

Zur Begründung der VK Bund

Aus § 18 Abs. 2 S. 1 VSVgV i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 2009/81/EG ergibt sich, dass eine Bekanntmachung im Anwendungsbereich der VSVgV u.a. bei Dienstleistungsaufträgen Angaben zur „Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung“ und zur „CPV-Referenznummer“ enthalten muss.

Anders als vom Antragsteller vorgetragen, komme es nach dem Beschluss der Vergabekammer damit nicht nur auf die CPV-Nummer an. Vorgeschrieben sei vielmehr, dass der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Auftrag sowohl durch eine CPV-Nummer als auch zusätzlich mithilfe einer verbalen Beschreibung kategorisiert.

Was die CPV-Nummer betrifft, so ist in der „Anleitung zum Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)“ der Europäischen Kommission (unter Ziffer 6.2, S. 10) geregelt, dass der öffentliche Auftraggeber versuchen „sollte“, einen Code zu finden, der möglichst genau mit seinem Bedarf übereinstimmt. Unter diesen Voraussetzungen (so der EU-Gesetzgeber) ist die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für jeden durchschnittlichen Bieter europaweit auffindbar.

Die Vergabestelle sei nicht verpflichtet, einen passenderen oder noch genaueren CPV-Code anzugeben, denn gemäß Anleitung der EU-Kommission „sollte“ der öffentliche Auftraggeber lediglich einen „möglichst genauen“ Code finden, er „muss“ jedoch nicht den genau zutreffenden CPV-Code verwenden.

Bei der Vorgabe der EU-Kommission handele es sich um eine reine Ordnungsvorgabe, die ein öffentlicher Auftraggeber möglichst einhalten solle und die (wie in hier vorliegendem Fall (= Verwendung eines richtigen CPV-Oberbegriffs bei gleichzeitiger Möglichkeit einer präziseren CPV-Bezeichnung)) keine bieterschützende Wirkung entfaltet. Dies gilt auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass angesichts der Komplexität des Gemeinsamen Vokabulars die Zuordnung eines öffentlichen Auftrags zu einem bestimmten Code häufig schwierig sei und aufgrund der Überschneidungen mehrdeutige Bezeichnungen nicht ausgeschlossen sind.

Wie genau muss der CPV-Code sein? Praxis-Tipp für EU-weite Vergabeverfahren

Im Hinblick auf die Frage, welche Sorgfalt eine Vergabestelle bei der Auswahl des einschlägigen CPV-Codes für eine Bekanntmachung walten lassen muss, gibt der Beschluss jedenfalls einen groben Maßstab vor: Es muss nicht der eindeutigste bzw. möglichst detaillierte CPV-Code für eine Ausschreibung ausgewählt werden. Eine Entscheidung die angesichts des Umfangs, der Komplexität des CPV-Code-Baums und der z.T. praxisfernen CPV-Codes praxisgerecht erscheint.

Ein Freifahrtschein bei der Auswahl des CPV-Codes bei EU-weiten Vergabeverfahren ist hierin allerdings nicht zu sehen. So relativiert die Vergabekammer denn auch den Hinweis, dass es sich bei den Vorgaben der EU-Kommission um eine reine Ordnungsvorgabe handelt, indem sie darauf abstellt, dass in dem hier vorliegenden Fall („Verwendung eines richtigen CPV-Oberbegriffs bei gleichzeitiger Möglichkeit einer präziseren CPV-Bezeichnung„) eine bieterschützende Wirkung nicht bestehen soll. Ob dies auch so zu sehen ist oder von einer Vergabekammer gesehen würde, wenn die Vergabestelle nicht wie hier einen allgemeineren, sondern einen tatsächlich falschen CPV-Code ausgewählt hätte, bleibt damit offen.

Nicht nur in im Interesse eines möglichst breiten Wettbewerbs, sondern auch im Hinblick auf die oben genannte Einschränkung der Vergabekammer kann der Beschluss für Vergabestellen Anlass sein, sich mit der Auswahl des CPV-Codes für die eigenen Bekanntmachungen vertiefter zu beschäftigen.

In Ergänzung zur möglichst präzisen Auswahl sollte daran gedacht werden, dass je Bekanntmachung mehrere Kategorien ausgewählt werden können und hier gilt: lieber eine Kategorie zu viel als eine zu wenig.

Praxis-Tipp für Anwender unserer Lösungen

Gerade für E-Vergabeplattformen mit einer hohen Akzeptanz und einer großen Anzahl an parallel laufenden Vergabeverfahren stellt sich die Frage, wie Bewerber dabei unterstützt werden können, die für sie interessanten bzw. einschlägigen Ausschreibungen zu finden.

Nach einer Auswertung der gängigen Gruppierungen wie dem Standardleistungsbuch Bau (STLB-Bau) oder der Sortierung nach den im Statistik-Bereich gängigen Wirtschaftszweigen wurde der CPV-Code als europaweiter Standard für die Gruppierung von Ausschreibungen für den Bereich der EU-weiten und der nationalen Vergabebekanntmachungen in unseren Lösungen eingeführt. Die Software unterstützt die Anwender in den Vergabestellen bei der Suche nach den einschlägigen CPV-Codes über eine Volltextsuche und eine Darstellung der Baumstruktur nach Kategorien, Unterkategorien etc.

Bewerber können sich in den E-Vergabeplattformen auf Basis der cosinex Technologie Suchprofile sowie (E-Mail-)Benachrichtigungsdienste anlegen, die entweder auf entsprechende CPV-Codes abstellen oder über Volltextsuchen nach Begriffen automatisch über das Vorliegen relevanter Ausschreibungen informieren. Hierbei werden die Unternehmen bei Auswahl eines CPV-Codes informiert, auch wenn  Bekanntmachungen in untergeordneten CPV-Codes einer Kategorie veröffentlicht werden.

Damit Vergabestellen einen möglichst breiten Bieterkreis erreichen und umgekehrt Unternehmen keine für sie relevante Bekanntmachung übersehen, empfehlen wir

für Vergabestellen:

  • die Auswahl eines möglichst präzisen (in der Baumstruktur des CPV-Codes also „tiefen“) CPV-Codes,
  • in Zweifelsfällen die Auswahl mehrerer CPV-Codes sowie
  • die Verwendung einschlägiger Begriffe und Synonyme in der Beschreibung des Auftragsgegenstandes.

für Unternehmen bzw. Bieter:

  • die Auswahl von übergeordneten Kategorien für die Benachrichtigung und der Suchprofile, um „scharf“ einsortierte Bekanntmachungen nicht zu übersehen sowie
  • alternative Suchprofile anzulegen, die auch im Rahmen einer möglichen Volltextsuche die Bekanntmachungen nach einschlägigen Begriffen, Gewerken und möglichen Synergien durchsuchen.

Weitere Informationen und Links