Vergaberecht

Wenn sich die kommunalen Spitzenverbände mit den Interessenvertretern von Auftragnehmern in einem gemeinsamen Positionspapier gegen das Vorhaben einer „gesetzlichen“ Regelung eines bestimmten Sachverhalts aussprechen, kann dies zwei Gründe haben: Entweder die Regelung ist schlicht nicht erforderlich bzw. erzeugt unnötigen Bürokratieaufwand oder sie scheint dringend geboten.

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Im Rahmen eines Positionspapiers haben sich die drei kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit den Vertretern „freier Berufe“ wie der Bundesarchitektenkammer (BAK), dem Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB), der Bundesingenieurkammer (BIngK), dem Deutschen Anwaltverein (DAV) sowie weiteren Organisationen gegen die Regelung der Vergabe freiberuflicher Leistungen für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte im Rahmen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ausgesprochen.

Zwar begrüßen alle unterzeichnenden Verbände die Bestrebungen der Bundesregierung, die Regelungen im Unterschwellenbereich im Zusammenwirken mit den Ländern zu vereinheitlichen, jedoch solle sich dies auf das Notwendige beschränken und insb. keine neuen Regelungen einführen, für die bislang kein Regelungsbedarf bestanden habe. Eine flächendeckende Regelung zur Vergabe freiberuflicher Leistungen im

Unterschwellenbereich gebe es bislang nicht und sei wegen der Besonderheiten der freiberuflichen Leistungen – insbesondere aufgrund der bei diesen Leistungen notwendigen engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer – auch nicht geboten. Mit dem Haushaltsrecht seien bereits hinreichende Vorgaben gemacht, die Wettbewerb und zugleich ein hohes Maß an Flexibilität sicherten. Dies habe sich nach Auffassung der unterzeichnenden Verbände auch bewährt.

UVgO sieht „freihändige Vergabe“ bei freiberuflichen Leistungen vor

Ob sich Bund und Länder in diesem Punkt vom aktuellen Entwurf abbringen lassen bleibt abzuwarten. Zumal der aktuelle Entwurf der UVgO bereits eine deutliche Privilegierung freiberuflicher Leistungen vorsieht: So ist bei der Wahl der Verfahrensart im Entwurf nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 UVgO-E vorgesehen, dass Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erbracht werden (oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden können), im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden dürfen. Damit ermöglicht der aktuelle Entwurf bezüglich freiberuflicher Leistungen den unmittelbaren „Sprung“ in die als Verhandlungsvergabe neu bezeichnete freihändige Vergabe.

Eine aktuelle Beitragsreihe in unserem Blog befasst sich mit weiteren Aspekten zur geplanten UVgO.