Die Reform des Vergaberechts im Unterschwellenbereich erfordert in Rheinland-Pfalz noch umfangreiche Anpassungen auf verschiedenen rechtlichen Ebenen. So wird aktuell die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen überarbeitet. „Wegen der Änderungen und der grundlegenden neuen Struktur der UVgO im Vergleich zur noch geltenden VOL/A 1. Abschnitt ist eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift geplant, die derzeit vorbereitet wird. Bis zum Inkrafttreten dieser Neufassung bleiben die aktuelle Verwaltungsvorschrift vom 24.04.2014 und damit für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A 1. Abschnitt maßgebend,“ heißt es auf Seite des Wirtschaftsministeriums des Landes (Stand 15.10.2018).

Im Vorgriff auf die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen wurden nun in Rheinland-Pfalz die Auftragswertgrenzen für Unterschwellen-Vergaben neu festgesetzt (vgl. Rundschreiben 40 5-00006 vom 17. Juli 2019, veröffentlicht am 23. Juli 2019). Dies soll zur Vereinfachung des Vergaberechts beitragen.

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Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben sind in teilweiser Abweichung von Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschrift ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert nach § 3 der Vergabeverordnung (VgV) – jeweils ohne Umsatzsteuer – bestimmte Wertgrenzen nicht überschreitet:

Beschränkte Ausschreibungen ohne TeilnahmewettbewerbFreihändige Vergabe
Bauleistungen nach VOB/A:200.000 EUR
(abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 1. Abschnitt)
40.000 EUR
(abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A 1. Abschnitt)
Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A:80.000 EUR40.000 EUR

Darüber hinaus können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem geschätzten Auf­tragswert- ohne Umsatzsteuer – von 3.000 Euro ohne ein Vergabeverfahren (Direktauftrag) beschafft werden.

Aufträge über Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren dürfen bis zu einer Auftragswertgrenze von 25.000,00 Euro – oh­ne Umsatzsteuer -auch ohne Aufforderung weiterer Planungsbüros zur Abgabe eines Angebots mit nur einem Planungsbüro verhandelt werden. Nummer 6.5.1 zweiter Absatz Satz 5 der vorbezeichneten Verwaltungsvorschrift ist nicht mehr anzuwenden.

Dieses Rundschreiben gilt bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift, insbesondere die Vorgaben zur Anwendung der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 1. Abschnitt), bis zum Inkrafttreten der Reform im Unterschwellenbereich weiter.

Die Regelungen für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte bleiben unberührt.