Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Sonderregeln für die Vergabe und Abwicklung von Baumaßnahmen des Bundes Anfang März 2022 aufgehoben.

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Konkret gilt dies für die im März 2020 bekanntgegebenen Erlasse

  • BWI7 – 70406/21#1 vom 21.3.2020 zu bauvertraglichen Fragen
  • BWI7 – 70406/21#1 vom 23.3.2020 zu vergaberechtlichen Fragen
  • BWI7 – 70406/21#1 vom 17.6.2020 zur separaten Erstattung von Hygienemehrkosten

Bestehende Verträge

Für bestehende Verträge ändert sich nichts. Bis zum Ende des Vertragsverhältnisses gelten die Regelungen der Bezugserlasse (z.B. vereinfachte Beweisanforderungen, Abrechnung der Hygienemaßnahmen zum Nachweis) fort.

In Vergabeverfahren, deren Angebotsfrist nach dem 20.03.2022 abläuft, sind das „Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ sowie das VHB-Formblatt 217 den Vergabeunterlagen nicht mehr beizufügen. Die vom FB 217 umfassten Corona-bedingten Mehrkosten sind im Rahmen dieser Verträge nicht gesondert zu erstatten.

Begonnene Vergabeverfahren

Bereits begonnene Vergabeverfahren, deren Angebotsfrist vor dem 20.03.2022 endet, können unter Verwendung der beiden Unterlagen weitergeführt werden, wenn eine Änderung der Vergabeunterlagen zu nicht hinnehmbaren zeitlichen Verzögerungen führen würde.

Soweit von den Bundesländern zur Begrenzung von Inzidenzen erlassene Regeln die Einhaltung von Vergabevorschriften unmöglich machen (z.B. Zutrittsbeschränkung zum Dienstgebäude), wird bis zu deren Rücknahme Dispens von der entsprechenden Vergabevorschrift unter der Voraussetzung erteilt, dass ein adäquater Ersatz (z.B. Übermittlung der Submissionsergebnisse) an
deren Stelle tritt.

Der vollständige Erlass ist hier zu finden.