Dass die Rechtsberatung, etwa für die Unterstützung bei Vergabeverfahren unterhalb des privilegierten Schwellenwertes von immerhin 750.000 EUR, jedenfalls nur eingeschränkt nach Maßgabe vergaberechtlicher Vorgaben ausgeschrieben werden muss, ist beachtenswert. Fast mag man den zuständigen Lobby-Verbänden ein „touché!“ zurufen, wären da nicht haushaltsrechtliche Vorgaben, die (ungeachtet aller kartell- bzw. vergaberechtlicher Anforderungen) grundsätzlich eine wirtschaftliche Vergabe „im Wettbewerb“ anmahnen.

Keinen Beitrag mehr verpassen? Jetzt für unseren Newsletter anmelden und Themen auswählen

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Die Sondervorschriften für freiberufliche Leistungen in der UVgO (§ 50 UVgO) übernimmt immerhin die Regelung gemäß Nr. 2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und sieht vor, dass solche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben seien und hierbei so viel Wettbewerb geschaffen werden solle, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Aber wie soll eine Rechtsberatungsleistung im Wettbewerb vergeben werden? Der günstigste Preis ist gerade hier kaum das einzig geeignete Kriterium. Vielleicht auch gerade dies ist ein Grund, warum sich die Anzahl von Ausschreibungen für Rechtsberatungsleistungen im Vergleich zu anderen freien Berufen eher bescheiden ausmacht.

Ist der Stundensatz das einzige Zuschlagskriterium, riskiert der öffentliche Auftraggeber, den billigsten Anwalt einzukaufen. Seinen Zahnarzt würde niemand nach dieser Methode auswählen. Bei der Beschaffung von Rechtsberatung scheinen die Bedenken öffentlicher Auftraggeber dagegen weniger verbreitet. Noch problematischer kann es werden, wenn öffentliche Auftraggeber als Zuschlagskriterium zu 100% den Festpreis für „eine rechtliche Beratung“ im Projekt XYZ festlegen. Dann verzichten sie nicht nur auf den Qualitätswettbewerb, sondern laden zudem dazu ein, den Aufwand kreativ gering zu schätzen. Hierbei droht die Gefahr, dass derjenige gewinnt, der bei der Gestaltung seines Angebots die größte „Kreativität“ an den Tag legt – am Ende nicht selten zu Lasten der Auftraggeber, wenn die realen Kosten der nachfolgenden Beratung (erheblich) abweichen.

Die Vorlage für Ausschreibungen von Rechtsberatungsleistungen mit einem beispielhaften Kriterienkatalog der Kanzlei kbk-Rechtsanwälte (Kehr-Ritz Bock König) bietet hier einen Ansatz für sachgerechten Leistungs- und Preiswettbewerb. Der Kriterienkatalog mit Preisblatt ist am Beispiel der Beschaffung von Rechtsberatungsleitungen in IT-Vergabeverfahren ausgerichtet, lässt sich aber mit geringem Aufwand an andere Beratungsgegenstände von Anwälten oder gar andere Dienstleistungen anpassen. Er setzt die durch § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV geregelte Möglichkeit, die Erfahrungen und Qualifikation der Personen (die die Leistung erbringen) einzufordern, konsequent um.

Der Kriterienkatalog wird unter der Creative Commons Lizenz CC0, d.h. „ohne Copyright-Beschränkungen“, bereitgestellt und kann damit von jedem öffentlichen Auftraggeber heruntergeladen, angepasst und nach eigenem Ermessen für die Vergabe von Rechtsberatungsleistungen oder anderen Dienstleistungen verwendet werden.

Den Katalog sowie weitere Hinweise der Kanzlei finden Sie unter diesem Link http://www.kbk-anwaelte.de/Ausschreibung-von-Rechtsberatungsleistungen.

Bildquelle: BCFC – shutterstock.com