Niedersachsen Zeichen

Vor der Reform ist nach der Reform. Knapp zwei Monate nach Inkrafttreten des neuen Vergaberechts für den Bereich der EU-weiten Verfahren geht es mit der Reform weiter. Die Nachfolge der VOL/A für den Bereich der nationalen Vergaben befindet sich in der Abstimmung und nun beginnen auch die Bundesländer mit der Überarbeitung ihrer Tariftreue- und Vergabegesetze. In Nordrhein-Westfalen liegt seit vergangenen Dienstag der Kabinettbeschluss für die Novellierung des TVgG NRW vor, ebenso in Brandenburg zur Neufassung des Brandenburger Vergabegesetzes.

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Den Anfang macht jedoch das Land Niedersachsen. So hat der Niedersächsische Landtag am 07. Juni das Gesetz zur Änderung des NTVergG beschlossen. Die Änderungen treten zum 01. Juli in Kraft.

Neues NTVergG bereits ab 01. Juli in Kraft

Als erstes Bundesland passt Niedersachsen das Vergabegesetz des Landes an die im April in Kraft getretenen neuen vergaberechtlichen Regelungen des Bundes an. Im Wesentlichen soll die Novelle dazu beitragen, das Vergabeverfahren zu verschlanken. Der Kern des Gesetzes, Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenzuwirken sowie soziale und ökologische Aspekte bei der Vergabe stärker zu berücksichtigen, bleibt bestehen.

Wirtschaftsminister Olaf Lies: „Mit den Änderungen sorgen wir für die niedersächsischen Unternehmen ebenso wie für die öffentlichen Auftraggeber für Verbesserungen. Niedersachsen ist das erste Bundesland, das seine vergaberechtlichen Landesvorschriften an die des Bundes anpasst. Besonders wichtig ist es mir, dass die Vorschriften zur umweltverträglichen Beschaffung und zur Berücksichtigung sozialer Kriterien sowie mittelständischer Interessen nicht geändert werden. Niedersachsen behält damit ein modernes Landesvergaberecht. Die öffentliche Hand kann so beim Einkauf ihrer Vorbildfunktion weiterhin gerecht werden.”

Weitere wesentliche Änderungen sind:

  • Die landesspezifische (nur für Vergaben öffentlicher Auftraggeber anzuwendende) Mindestentgeltregelung wird durch die bundesweiten Regelungen des Mindestlohngesetzes ersetzt.
  • In Zukunft ist nur noch bei Ausführungen eines Auftrags im Inland die Einhaltung von Mindestentgelten zu beachten. Damit wird einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.09.2014 Rechnung getragen und die Europakonformität sichergestellt.
  • Im Bereich des Öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) bleibt die bisherige Regelung zur Tariftreue bestehen. Hier erfolgt eine klarstellende Ergänzung, dass dies auch für Unteraufträge gilt.
  • Im sog. freigestellten Schülerverkehr ist zukünftig nur noch der für Dienstleistungen einschlägige Mindestlohn zu fordern.