Der Deutsche Bundestag wird am 26. September 2021 neu gewählt. Was fordern die Parteien zum Vergaberecht?

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag am 22. März die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) übersendet. Bundestag und Bundesrat haben der Verordnung zugestimmt.

Mit der Verordnung werden die nationalen Vergaberechtsregelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angepasst, die eForms als elektronische Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge vorsieht.

Im Zuge dieser Anpassung sollen bestimmte Datenfelder mit Angaben von besonderer Bedeutung trotz ihrer freiwilligen Natur auf EU-Ebene in Deutschland verpflichtend umgesetzt werden, um die Datenerhebung und das Monitoring in diesen Bereichen zu vereinfachen. Einzelheiten sollen in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt werden.

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Grundregelung im neuen § 10a VgV

Mit § 10a VgV wird eine Regelung eingeführt, welche die Grundregeln zur Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen nach den Vorgaben der Verordnung zentral bei den Regeln über die Kommunikation im Vergabeverfahren als „Anforderungen bei der Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms“ verortet. Auf diese Grundregelung wird in den übrigen Vergabeverordnungen verwiesen.

Hier wird auch festgelegt, dass Datenfelder zu strategischen Aspekten der Beschaffung verpflichtend sind:

Auch Informationen über die Teilnahmechancen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Start-Ups sowie Informationen zur Herkunft des (potenziellen) Auftragnehmers sind – vor unterschiedlichen Hintergründen – von grundsätzlich politischer Relevanz. Die Datenbasis darüber soll so weit wie möglich, aber auch praktisch sinnvoll, über eForms erfasst werden.

Synopse zum kostenfreien Download (Update vom 24. August)

Eine synoptische Darstellung von VgV, SektVO, VSVgV und KonzVgV vor und nach Beschluss der Verordnung können Sie hier herunterladen (PDF, 46 Seiten).

Datenservice Öffentlicher Einkauf als nationaler eSender

Vorgesehen wird die Nutzung des beim Beschaffungsamt des BMI verorteten Datenservice Öffentlicher Einkauf als Vermittlungsdienst und nationaler eSender zur Übermittlung von Bekanntmachungen an das Amtsblatt der EU zur Veröffentlichung im Tenders Electronic Daily (TED). Der Datenservice Öffentlicher Einkauf soll beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und zentral betrieben werden.

Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV, Klarstellung in § 46 SektVO

Wie bereits dem Referentenentwurf zu entnehmen war, beabsichtigt die Bundesregierung, das laufende Vertragsverletzungsverfahren anlässlich der Regelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV durch dessen Streichung beizulegen – das cosinex Blog berichtete. Auch die entsprechenden Regelungen in der SektVO und der VSVgV werden aufgehoben.

Eine Klarstellung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bewerbern/Bietern wird in einem neuem Absatz 3 in § 46 SektVO aufgenommen, auch um insbesondere KMU vor unangemessenen Nachweisanforderungen zu schützen.

Bundesregierung: Kein gestiegener Aufwand für Wirtschaft

Trotz dieser lediglich klarstellenden Wirkung der Aufhebung könnten Ausschreibungen von Planungsleistungen zukünftig häufiger oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen als bisher für vergleichbare Leistungen, wie die Bundesregierung in ihrer Einschätzung des Erfüllungsaufwandes darlegt.

Die Verschiebung der Fallzahlen vom Unterschwellenbereich in den Bereich der Oberschwellenvergaben lasse sich jedoch nur grob abschätzen: Nehme man an, dass jährlich 10 000 Planungsleistungen zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden, dann

kann der zusätzliche Erfüllungsaufwand seitens der Vergabestellen für Auftragsbekanntmachung, Bereitstellen der Vergabeunterlagen, Annahme der Teilnahmeanträge und Angebote (ohne inhaltliche/ fachliche Prüfung und Entscheidung), Bieterfragen, Mitteilung über die Entscheidung und abschließende Ablage mit 110 000 Euro pro Jahr beziffert werden. Davon entfallen 13 200 Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf den Bund und 96 800 Euro auf die Länder (einschließlich Kommunen).

Mit Blick auf die Wirtschaft geht der Bund „aufgrund von sich überlagernden Effekten“ nicht davon aus, dass sich der Aufwand seitens der Bieter nennenswert ändert. Generell lägen Anhaltspunkte für eine besondere Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen durch Einführung der eForms nicht vor. Vielmehr würden KMU und Start-ups von optimierten Suchfunktionen nach Auftragschancen im neuen Bekanntmachungsservice profitieren.

Bundestag und Bundesrat stimmen zu

In seiner Sitzung am 19. April hat der federführende Wirtschaftsausschuss dem Plenum die Annahme der Verordnung empfohlen. Konkret wurde über den Verzicht ihrer Ablehnung abgestimmt, dem alle Fraktionen mit Ausnahme der AfD-Fraktion zugestimmt haben, wie „Heute im Bundestag“ berichtet. Dieser Empfehlung folgte der Deutsche Bundestag am 27. April. Am 16. Juni ist auch der Bundesrat den Ausschussempfehlungen zur Zustimmung gefolgt.

  • Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen als Bundestagsdrucksache herunterladen »